Gesetzgebung und Wertschöpfung

Gesetz über den Tourismus
Alle Schweizer Kantone , in denen der Tourismus ein bedeutender Wirtschaftszweig ist, verfügen über ein Tourismusgesetz. Im Wallis stammt das derzeit gültige Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996. Dieses wurde am 8. Mai 2014 im Rahmen des Projekts "Tourismus 2015" angepasst.
Kurtaxe und Beherbergungstaxe
Im Wallis setzen sich die Tourismusabgaben hauptsächlich aus zwei Elementen zusammen: der Kurtaxe und der Beherbergungstaxe. Deren Höhe und Anwendungsmodalitäten unterscheiden sich je nach Gemeinde, Art der Unterkunft und Profil der Gäste. Um die aktuell gültigen Bedingungen zu erfahren, empfiehlt es sich, die offiziellen Webseiten der betreffenden Gemeinden oder Tourismusbüros zu konsultieren.

Kurtaxe
Im Wallis wird eine Kurtaxe von den Gästen erhoben, die im Einzugsgebiet einer Gemeinde übernachten, an der sie keinen Wohnsitz hat. Die Kurtaxe dient der Finanzierung touristischer Infrastruktur und Angebote.
Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Dieses Reglement bestimmt namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe. Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. Er kann je nach Saison variieren.
Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben. Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen.
Einige Gemeinen bieten auch eine Jahrespauschale für Zweitwohnungen an, die anhand der Wohnfläche und einem durchschnittlichen Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform berechnet wird. Wer seine Unterkunft nicht vermietet oder nicht benutzt, muss das dem Verkehrsverein mitteilen, um eine allfällige Verrechnung zu vermeiden.

Beherbergungstaxe
Eine Beherbergungstaxe wird von allen Beherbergern erhoben, die gegen Entgelt Gäste beherbergen, sowie Hotels, Campings, Ferienwohnungsbesitzer, etc. Sie wird je Übernachtung erhoben und dient der Finanzierung der Tourismuswerbung. Die Beherbergungstaxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Die Gemeinde kann das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren.


