Politik und Tourismusgesetz

Der Tourismus spielt eine zentrale Rolle in der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung des Wallis. Er wird durch eine gemeinsame Strategie zwischen der kantonalen Behörden und der Tourismusakteure gesteuert. Das Tourismusgesetz begleitet und strukturiert den Prozess seit Jahrzehnten.

Gesetzgebung und Wertschöpfung

Tourismuspolitik

Die kantonale Tourismuspolitik enthält Massnahmen zur Entwicklung eines qualitativ hochstehenden Tourismus und ist eine abgestimmte Politik zwischen den am Tourismus interessierten Kreisen und den öffentlichen Körperschaften. Sie wird gemeinsam zwischen dem Dachverband des Tourismus und dem Staat festgelegt.

Gesetz über den Tourismus

Alle Schweizer Kantone , in denen der Tourismus ein bedeutender Wirtschaftszweig ist, verfügen über ein Tourismusgesetz. Im Wallis stammt das derzeit gültige Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996. Dieses wurde am 8. Mai 2014 im Rahmen des Projekts "Tourismus 2015" angepasst.

Wertschöpfung des Tourismus im Wallis

L’étude de 2014 sur la valeur ajoutée du tourisme valaisan met en évidence le rôle central de ce secteur dans l’économie cantonale. Le tourisme génère chaque année environ 2,1 milliards de francs de chiffre d’affaires, ce qui représente 11,5 % du PIB valaisan. Il soutient près de 25’000 emplois à temps plein, soit environ un emploi sur cinq dans le canton. Ce poids économique important reflète l’ancrage profond du tourisme, particulièrement dans les régions de montagne où il constitue souvent la principale source d’activité et de revenus. Le tourisme contribue ainsi de manière déterminante à l’aménagement du territoire, à la cohésion régionale et au maintien d’une offre de services dans les zones périphériques. L’étude souligne enfin l’effet multiplicateur du tourisme sur d’autres branches économiques comme la construction, les transports, l’agriculture ou le commerce de détail.

Kurtaxe und Beherbergungstaxe

Im Wallis setzen sich die Tourismusabgaben hauptsächlich aus zwei Elementen zusammen: der Kurtaxe und der Beherbergungstaxe. Deren Höhe und Anwendungsmodalitäten unterscheiden sich je nach Gemeinde, Art der Unterkunft und Profil der Gäste. Um die aktuell gültigen Bedingungen zu erfahren, empfiehlt es sich, die offiziellen Webseiten der betreffenden Gemeinden oder Tourismusbüros zu konsultieren.

Kurtaxe

Im Wallis wird eine Kurtaxe von den Gästen erhoben, die im Einzugsgebiet einer Gemeinde übernachten, an der sie keinen Wohnsitz hat. Die Kurtaxe dient der Finanzierung touristischer Infrastruktur und Angebote.

Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Dieses Reglement bestimmt namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe. Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. Er kann je nach Saison variieren.

Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben. Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen.

Einige Gemeinen bieten auch eine Jahrespauschale für Zweitwohnungen an, die anhand der Wohnfläche und einem durchschnittlichen Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform berechnet wird. Wer seine Unterkunft nicht vermietet oder nicht benutzt, muss das dem Verkehrsverein mitteilen, um eine allfällige Verrechnung zu vermeiden.

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Beherbergungstaxe

Eine Beherbergungstaxe wird von allen Beherbergern erhoben, die gegen Entgelt Gäste beherbergen, sowie Hotels, Campings, Ferienwohnungsbesitzer, etc. Sie wird je Übernachtung erhoben und dient der Finanzierung der Tourismuswerbung. Die Beherbergungstaxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Die Gemeinde kann das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren.

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Tourismusförderungstaxe

Die Gemeinden haben das Recht, an Stelle der Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe zu erheben. Die Abgabe dient der Finanzierung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Förderung des Tourismus. Erhoben wird Sie bei lokalen Wirtschaftsakteuren, die vom Tourismus profitieren (Hotels, Läden, Restaurants, usw.).

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